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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DocuWare GmbH

Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der DocuWare GmbH und ihrer 100%igen Tochtergesellschaften (im Folgenden: DocuWare) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit DocuWare und der Kunde im Einzelfall nicht Abweichendes schriftlich vereinbaren: 

I. Vertragsabschluss
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber DocuWare nur insoweit, als DocuWare ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 
2. Alle Angebote von DocuWare erfolgen freibleibend. DocuWare ist berechtigt, Bestellungen des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei DocuWare anzunehmen. 
3. Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

II. Umfang und Gegenstand der Lieferung 
1. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, kann DocuWare die Lieferung, soweit für den Kunden praktikabel und zumutbar, nach seiner Wahl wie folgt durchführen: entweder durch Versendung per E-Mail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet. 
2. Sind Installation und Nutzung der gelieferten Software von dem Besitz eines Lizenzschlüssels abhängig, schuldet DocuWare ferner die Lieferung eines Lizenzschlüssels, welcher die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglicht. Für dessen Lieferung gilt vorstehende Ziffer 1 entsprechend.
3. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter etc), schuldet DocuWare nach seiner Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form, als über das Internet aufrufbare Inhalte oder entsprechend vorstehender Ziffer 1. 
4. DocuWare behält sich bis zur Lieferungen an den Kunden Änderungen an den vereinbarten Liefergegenständen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden. 
5. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2000. 
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind. 
7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von DocuWare. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit DocuWare über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen. 

III. Liefertermine und Verzug 
1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. DocuWare kommt bei verbindlichen Lieferterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde DocuWare erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von DocuWare verschuldet ist. 
2. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch DocuWare setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine entsprechend. 
3. Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der vorgenannten Lieferhindernisse entsprechend. 
4. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges ausgeschlossen, im übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwertes. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von DocuWare zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von DocuWare innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DocuWare. 
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt 
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 
2. Der Kunde wird auf Verlangen von DocuWare alles Zumutbare unternehmen, um DocuWare bei der Versicherung sämtlicher Zahlungsforderungen der DocuWare gegen den Kunden bei einer von DocuWare ausgewählten Kredit-Versicherungsgesellschaft zu unterstützen. 
3. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 nicht besteht, erfolgen nach Wahl des Kunden gegen Vorkasse (ggf. per Kreditkarte) oder Nachnahme. 
4. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 besteht, erfolgen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Datum der Rechnung. 
5. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden in bezug auf die betreffende Lieferung. Der Kunde gilt trotz des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes als berechtigt, die Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsgang zu vertreiben, es sei denn, dieser Vertrag sieht ausnahmsweise ein Übertragungsverbot vor. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einem derartigen Veräußerungsgeschäft in Höhe des für den Liefergegenstand mit DocuWare vereinbarten Preises erfüllungshalber an DocuWare ab. DocuWare darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Auf Verlangen von DocuWare wird der Kunde DocuWare Name und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diesen bestehenden Ansprüche mitteilen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde DocuWare unverzüglich zu benachrichtigen. 
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf der selben Liefervereinbarung beruhen. Ziff. VI. 9. bleibt hiervon unberührt. 

V. Rechte an Software und dessen Begleitmaterial 
1. Gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr gewährt DocuWare dem Kunden ein nicht ausschließliches und gemäß Ziffern 12 und 13 dieses Abschnitts V. übertragbares Recht, die Software zu installieren und für interne Zwecke zusammen mit dem dazugehörenden Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel zu nutzen. Die Rechte werden entweder (i) an der von DocuWare selbst erstellten und/oder unter dieser Marke angebotenen Software (DocuWare Software); oder (ii) an einer Software, die keine DocuWare Software ist (Fremdsoftware), eingeräumt. 
2. Ein DocuWare System ist die Gesamtheit der Softwarekomponenten, die technisch oder logisch miteinander verknüpft sind und als solche innerhalb einer Administrationsinstanz verwaltet werden. Jedes DocuWare System enthält eine oder mehrere Endanwender-Organisationen (Unternehmen, Behörde, Verein). Die einzelnen DocuWare Software Produkte und Module, die in einem DocuWare System installiert werden können, enthalten Lizenzen für die Installation und die Nutzung. Jede dieser Lizenzen ist spezifisch für die Endanwender-Organisation ausgestellt, die die Software erworben hat. Soweit nicht anders beschrieben ist die Lizenz nur für die Mitglieder dieser Organisation gültig. 
3. Jede bis einschließlich September 2017 erworbene Client Lizenz kann als eine Concurrent Lizenz verwendet werden oder vom Systemadministrator in zwei Named Lizenzen umgewandelt werden. Je vier ab Oktober 2017 erworbene Named Client Lizenzen können vom Systemadministrator in eine Concurrent Lizenz umgewandelt werden. Der Benutzer kann die Client Lizenz für DocuWare Clientsoftware sowie Add-On-Module nutzen. Eine Concurrent Lizenz darf verwendet werden, um die DocuWare Software auf einer unbegrenzten Zahl von Arbeitsplätzen innerhalb einer Endanwender-Organisation zu nutzen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Mehrplatz- bzw. Netzwerksystem durch geeignete technische Maßnahmen die Zahl der Benutzer, die gleichzeitig mit dieser DocuWare Software arbeiten können, auf die Gesamtzahl der verfügbaren Concurrent Lizenzen beschränkt. Named Client Lizenzen dürfen verwendet werden, um DocuWare Software je Named Client Lizenz auf einem Arbeitsplatz zu nutzen und um diese Software fest einem benannten Benutzer der Endanwender-Organisation zuzuweisen. Alle Arbeitsplätze, insbesondere alle mobilen PCs, die ständig oder zeitweise unabhängig (offline) vom Netzwerk, in dem das DocuWare System installiert ist, betrieben werden, erfordern eine Named Client Lizenz. 
4. Hat der Kunde eine Betriebsstättenlizenz erworben (verfügbar bis einschließlich September 2017), darf die Software auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen innerhalb einer Betriebsstätte installiert und genutzt werden. Eine Betriebsstätte ist definiert als ein einzelnes Gebäude oder eine Gruppe von Gebäuden, die durch keine öffentliche Straße getrennt ist. Die Software oder Teile davon darf zeitweise, jedoch nicht ständig, außerhalb der Betriebsstätte genutzt werden, wenn sie auf einem mobilen Computer (Notebook, Laptop etc.) installiert ist und dieser mobile Computer von der Betriebsstätte aus betreut wird. 
5. Hat der Kunde eine Server-Lizenz erworben, darf die Software auf einem einzigen Server installiert und betrieben werden, der vom oder für den Kunden unterhalten wird. Wenn die Software die Installation und den Betrieb von Teilen der Software auf mehreren Servern erfordert oder ermöglicht, darf sie auf mehreren Servern installiert und betrieben werden unter der Voraussetzung, dass kein identischer Teil der Software gleichzeitig auf mehreren Servern installiert und betrieben wird. Derart installierte DocuWare Server Software darf, obwohl Sie von einer einzelnen Endanwender-Organisation erworben wurde, auch von allen übrigen Endanwender-Organisationen innerhalb ein und desselben DocuWare Systems genutzt werden. 
6. Eine erworbene Add-On Modullizenz darf verwendet werden um das jeweilige DocuWare Add-On Modul auf beliebig vielen PCArbeitsplätzen einer Endanwender-Organisation zu installieren und zu benutzen, soweit diese Arbeitsplätze über eine gültige Client-Lizenz verfügen. 
7. Beim Erwerb eines Zusatzmoduls oder zusätzlicher Client-Lizenzen für ein bestehendes System muss sichergestellt sein, dass die jeweils aktuelle Version aller übrigen DocuWare-Komponenten im Einsatz ist und dass ein gültiges Wartungs- und Supportabonnement besteht. 
8. Hat der Kunde den DocuWare SDK Support erworben, erhält er das nicht exklusive, nicht übertragbare, und nicht unterlizenzierbare, lizenzgebührenfreie Recht, solche ausführbaren Dateien zu vervielfältigen und zu verteilen, die durch die Benutzung des SDK erzeugt wurden. Der Verkäufer gewährt dem Kunden das lizenzgebührenfreie Recht, Laufzeitmodule des SDK zu vervielfältigen und zu verteilen unter der Bedingung, dass der Kunde (i) die Laufzeitmodule nur in Verbindung und als Teil der erworbenen Software verteilt, (ii) dass er weder DocuWare’s Namen, Logo noch Warenzeichen verwendet um sein eigenes Softwareprodukt zu vermarkten, (iii) dass er DocuWare’s Hinweis auf das Urheberrecht für das SDK auf den Startmenüs seiner Softwareprodukte anbringt und (iv) DocuWare vor jeglicher möglichen rechtlichen Verfolgung schützt, die sich aus der Verwendung oder Verteilung ergeben könnte. Laufzeitmodule sind diejenigen Dateien des SDK, die in der begleitenden Dokumentation als für den Betrieb der Software des Kunden erforderlich genannt sind. Kein Multiplexing – keine Lizenzbündelung: In jedem Fall muss der Kunde sicherstellen, dass jeder Benutzer der direkten oder indirekten Zugang zu DocuWare Softwarekomponenten erhält - einschließlich aller Serverkomponenten - gleichzeitig über eine gültige DocuWare Client Lizenz (Named oder Concurrent) verfügt. 
9. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Fremdsoftware, behält sich DocuWare das Recht vor, die vorstehenden Nutzungsrechte des Kunden entsprechend den für die Fremdsoftware gegenüber DocuWare bestehenden vertraglichen Vorgaben weiter zu beschränken. Eine Nutzung des von DocuWare gelieferten Microsoft SQL-Server ist zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen (i) bei einer Runtime-Lizenz laufzeitabhängig (runtime restricted) und (ii) entsprechend der Lizenzbeschreibung innerhalb der Preisliste gegebenenfalls auf eine gemeinsame Nutzung mit DocuWare Software beschränkt. Besteht die Beschränkung auf die gemeinsame Verwendung mit DocuWare Software, darf die vorgenannte Server-Software nicht für die Entwicklung von und/oder in Verbindung mit Anwendungen, Datenbanken oder Tabellen genutzt werden, die nicht in der DocuWare Software enthalten sind. Es ist jedoch zulässig, durch Nutzung geeigneter Tools auf die von DocuWare Software erzeugte Datenbanken und Tabellen zuzugreifen. 
10. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich beim Hersteller DocuWare GmbH und/oder deren Lizenzgebern, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt. 
11. Die Software, der Lizenzschlüssel und das Begleitmaterial (Benutzerhandbuch, Datenblatt etc.) dürfen ferner weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem Gebrauch genutzt werden. Vorstehendes gilt nicht für gelieferte Software und den Lizenzschlüssel, soweit derartige Handlungen nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ausnahmsweise zulässig sind und der Verkäufer oder der Hersteller DocuWare GmbH kostenlose Unterstützungs- oder Austauschleistungen in Bezug auf die betroffene Software oder den Lizenzschlüssel abgelehnt haben. 
12. Der Kunde darf die jeweils aktuellste Version der Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, (i) die Software wird gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen; und (ii) der erwerbende Dritte erklärt sich gegenüber dem Kunden mit der Weitergeltung von Lizenzbedingungen einverstanden, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbedingungen zumindest so restriktiv sind wie die diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und (iii) der erwerbende Dritte erklärt sich bereit, sich bei DocuWare auf dessen Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem erwerbenden Dritten sämtliche (Sicherheits-) Kopien der Software, des Lizenzschlüssels oder des Begleitmaterials übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des überlassenden Kunden zur Nutzung der Software, des Lizenzschlüssels und/oder des Begleitmaterials. 
13. Der Kunde darf Dritten die jeweils aktuellste Version der Software einschließlich des Begleitmaterials auf Zeit überlassen, sofern (i) dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) geschieht; und (ii) sich der Dritte gegenüber dem Kunden mit Lizenzbedingungen einverstanden erklärt, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbedingungen zumindest so restriktiv sind wie die diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und (iii) der Dritte bereit ist, sich bei DocuWare auf seine Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen; und (iv) der Kunde dem Dritten sämtliche Kopien der Software und des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden ein Recht zur Nutzung der Software nicht zu. Die Überlassung gelieferter Software an Dritte auf Zeit zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) bedarf der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch den Hersteller DocuWare GmbH. 
14. Beabsichtigt der Kunde, die Software in ein Land außerhalb der EU auszuführen, hat er sich selbständig über die gültigen Ausfuhrbestimmungen (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus) zu informieren und die hierzu etwa erforderlichen Genehmigungen einzuholen. 
15. Jegliche Nutzungsrechte an der Software, dem Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel enden mit sofortiger Wirkung, wenn der Kunde seine Nutzungsrechte gemäß diesem Abschnitt V. überschreitet bzw. gegen vorstehende Bestimmungen verstößt. 

VI. Sachmängel 
Für Sachmängel haftet DocuWare ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern: 
1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 5 Tagen ab Lieferscheindatum, gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei handelsüblicher Überprüfung nicht erkennbar war. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich.
2. DocuWare gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach der einzelnen Liefervereinbarung vorausgesetzten Verwendung geeignet sind. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, gewährleistet DocuWare, dass die Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten (z.B. unter www.docuware.com) Datenblatt abweicht. 
3. Lieferungen sind nach Wahl von DocuWare unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorlag. DocuWare kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Software auch dadurch erfüllen, dass DocuWare 
a. eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt, oder 
b. Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, 
sofern dies dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VIII. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde auf Verlangen von DocuWare verpflichtet, die Originaldatenträger einschließlich des überlassenen schriftlichen Begleitmaterials zu vernichten. 
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (§ 479 Abs. 1 BGB) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DocuWare und bei einem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 
5. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber DocuWare unverzüglich schriftlich zu rügen. 
6. Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht 
a. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder 
b. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder 
c. bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher Sachmängelrüge, oder 
d. wenn der Sachmangel bei Software nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht angezeigt werden kann, oder 
e. wenn die Lieferung von Software Bestandteil einer von DocuWare erbrachten Dienstleistung (Wartungsleistung) ist, soweit derartige Software im Wesentlichen mit der zu wartenden Software vergleichbar ist. 
7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen DocuWare gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Sachmängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist DocuWare berechtigt, Ersatz vom Kunden für die ihm entstandenen Aufwendungen zu verlangen. 
9. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VIII. 

VII. Rechtsmängel
Für Rechtsmängel haftet DocuWare ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:
1. DocuWare wird die Liefergegenstände liefern, so dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden können.
2. Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist DocuWare im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Liefer-gegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im Wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist. 
3. Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung.
4. Jegliche Haftung von DocuWare für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von DocuWare ist ferner ausgeschlossen, falls der Kunde nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung DocuWare hierüber schriftlich informiert.
5. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VIII.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Sonstige Bedingungen
1. Die Liefervereinbarungen mit dem Kunden und deren Zustandekommen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist München, wenn der Kunde Kaufmann ist.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt.